Keine Begründung eines bodenrechtlichen Abwehranspruchs oder Zulassungshindernisses aufgrund der hohen oder geringen sozialen Wertigkeit von Nutzungen (hier: mehrerer Spielhallen); anders aber bei der begründeten Besorgnis, dass vorhandene Nutzungen, die die nähere Umgebung in eine bestimmte Richtung prägen, abzuwandern drohen, oder dass das Nebeneinander schlechthin unverträglicher Nutzungen eine städtebauliche Konfliktlage schafft.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof