Zu Eilanträgen gegen im Zuge der Corona-Pandemie ausgesprochenen Betriebsschließungen bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens: Bei Abwägung der Folgen eines zeitlich eng befristeten Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch.

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs ist fortlaufend zu prüfen, ob die vollständige Schließung der von § 2 Abs. 1 BayIfSMV erfassten Freizeiteinrichtungen noch erforderlich ist.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof