Ein „Trading-Down-Effekt“ durch die Verdrängung von kerngebietstypischen Nutzungen zu Gunsten einer Anhäufung von Spielhallen stellt eine städteplanerische Konfliktlage dar, der durch einen Bebauungsplan begegnet werden kann. Der Bebauungsplan kann bereits präventiv erlassen werden, um den „Trading-Down-Effekt“ zu verhindern.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof