Zur Untersagung des Betriebs einer erst nach dem Stichtag des § 29 Abs. 4 GlüStV gewerberechtlich erlaubten Spielhalle nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist und zur Nichtanwendung eines Gesetzes im formellen Sinn durch das Fachgericht im Eilverfahren wegen Annahme seiner Grundrechtswidrigkeit.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Bayern