§ 24 Abs. 2 GlüStV und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV stehen nicht deswegen in Widerspruch zum Unionsrecht, weil der aus diesen Vorschriften resultierende Versagungsgrund unabhängig davon eingreift, ob die Existenz mehrerer Spielhallen, die miteinander in einem baulichen Verbund stehen, im konkreten Einzelfall mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Einwohner des betroffenen Verwaltungsbezirks einhergeht. Die Frage einer transparenten Ermessensausübung stellt sich angesichts des zwingenden Charakters dieser beiden Bestimmungen von vornherein nicht.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Bayern