Ersetzung der bislang auch für Spielhallen geltenden Verordnungsermächtigung in Art. 10 BayGastVO durch Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayAGGlüStV; keine Feststellung der offensichtlichen Gültigkeit oder Ungültigkeit einer auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayAGGlüStV erlassenen Sperrzeitverordnung im einstweiligen Rechtsschutz möglich; Erforderlichkeit einer gründlichen Prüfung der damit verbundenen komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Hauptsacheverfahren.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Bayern