Fundstelle: BeckRS 2013, 45321
Ermessensreduzierung auf Null bei der ausnahmsweisen Zulassung einer Spielhalle in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB, wenn keine städtebaulichen Gründe vorliegen, die einer Ausnahmeerteilung entgegenstehen; Unbeachtlichkeit der Größe einer Spielhalle über oder unter 100 m2 im Rahmen des § 8 BauNVO; bei der ersten Vergnügungsstätte in einem Gewerbegebiet und bei Fehlen städtebaulicher Gründe kann (noch) nicht von einem Widerspruch zur Eigenart des festgesetzten Gewerbegebiets gesprochen werden.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof