Die Regelungen im GlüStV sowie im Ausführungsgesetz zu diesem Vertrag, wonach zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von nunmehr 500 Metern Luftlinie einzuhalten ist (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV) und für Spielhallen Sperrzeiten gelten (§ 26 Abs. 2 GlüStV, Art. 11 Abs. 2 AGGlüStV), sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Bestimmungen in Art. 12 AGGlüStV zur Erteilung von Befreiungen für Spielhallen und die Bußgeldvorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 7 AGGlüStV sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Landesverfassungsgericht / Staatsgerichtshof

Bayern