Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers für die Regelungen des BayAGGlüStV (Zugehörigkeit zum Regelungsbereich des bisherigen § 33i GewO); kein Verstoß der Erlaubnispflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle, des Mindestabstandsgebots (250 m zwischen zwei Spielhallen), des Verbots eines baulichen Verbundes mehrerer Spielhallen und der Übergangsregelungen des BayAGGlüStV gegen die Bayerische Verfassung.

Landesverfassungsgericht / Staatsgerichtshof

Bayern