Die im GlüStV enthaltenen Regelungen zur inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten, zur Vereinbarkeit mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags (§ 27 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) und zum grundsätzlichen Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten im Internet mit Erlaubnisvorbehalt (§ 27 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 und 5 Nr. 2 Sätze 1 bis 3 GlüStV) sowie die Übergangsregelung für bisherige Buchmachererlaubnisse nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (§ 29 Abs. 5 GlüStV) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Landesverfassungsgericht / Staatsgerichtshof

Bayern