Die Sperrzeitenregelung für Spielhallen (§ 11 Abs. 2 AGGlüStV) ist verfassungsgemäß. Gleiches gilt Art. 12 AGGlüStV, der nicht gegen die Grundrechte der Spielhallenbetreiber verstößt. Schließlich verstößt § 13 Abs. 1 Nr. 7 AGGlüStV nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes, sondern ist hinreichend bestimmt.

Landesverfassungsgericht / Staatsgerichtshof

Bayern