Für den Betrieb von Geldautomaten ist eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 S. 1 ZAG erforderlich. Bei Spielhallenbetreibern, die einen EC-Cash-Terminal betreiben, handelt es sich um „Zahlungsinstitute“ i. S. v. 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG.

Oberlandes-, Land- und Amtsgericht