Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für vergangene Zeiträume.
Werkschulen können nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BremSchulG einer Schulart im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremSchulG zugeordnet werden. Ist diese Zuordnung erfolgt, erstreckt sich der Verweis in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG ("Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2 BremSchulG") auch auf diese Schule. Unschädlich ist insoweit, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG nicht auf § 16 Abs. 2 BremSchulG verweist.
Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar (gefestigte Rspr. des Senats).
Mindestabstandsgebote zu Kinder- und Jugendeinrichtungen mit einer § 42 Abs. 3 LGlüG BW entsprechenden räumlichen Reichweite sind mit den Grundrechten auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Aus der Verfassung lässt sich weder ein Konsistenzgebot jenseits des aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Glücksspielangebots noch ein sektorübergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen ableiten
Gesetzgebungskompetenz
der Länder zur Regelung der Durchsetzung des Jugendschutzes in erlaubten Spielhallenbetrieben;
keine abschließende Regelung des Jugendschutzes in Bezug auf den Betrieb von
Geldspielgeräten in § 6 JuSchG und § 3
Abs. 1 Satz 2 SpielV.
Kein
Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer
Baugenehmigung für eine Spielhalle bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für
die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle nach dem
baden-württembergischen Landesglücksspielgesetz (hier: Nichteinhaltung des
Mindestabstandes von 500 m Luftlinie zu einer Einrichtung zum Aufenthalt
von Kindern und Jugendlichen [Schule] nach § 42 Abs. 3 LGlüG B.-W.).
Rechtmäßigkeit
einer Auflage zur Anwesenheit von mehreren Aufsichtspersonen aufgrund von
Größe, Unübersichtlichkeit und erwartetem Publikum eines Spielhallenkomplexes
(physische Anwesenheit von jeweils mindestens einer Aufsichtsperson in jeder
Spielhalle) insbesondere aus Gründen des Jugendschutzes.
Beeinträchtigung der
Interessen von Mitbewerbern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG durch
Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an Glücksspielen nach
§ 4 Abs. 3 GlüStV 2007; Organisation von
Testkäufen in größerem Umfang (Testkäufe von Rubellosen durch Minderjährige)
nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG; keine
Anwendung des Verbots der Teilnahme Minderjähriger an Spielen mit
Gewinnmöglichkeit in § 6 Abs. 2 JuSchG
auf Lotteriespiele wie Lotto, Glücksspirale, SKL, NKL und Rubelloslotterien.
Zulässige Aufstellorte
für Geldspielgeräte nach § 1 SpielV; Jugendschutz als Schutzzweck des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV; nicht zum Verkaufsraum einer
Tankstelle räumlich abgegrenzter Gaststättenbereich ist kein Raum im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV.
Zulässige
Aufstellorte für Geldspielgeräte nach § 1 SpielV; umfassendes
Verständnis des Begriffs „Sporthalle“ in § 1 Abs. 2 Nr. 3
SpielV als Einrichtung, deren vornehmlicher Nutzungszweck in der
Sportausübung liegt (hier bejaht für eine Bowlingbahn); Zugangsmöglichkeit
für Kinder und Jugendliche zu einer Sporthalle und der angegliederten
Gaststätte ist entscheidend, nicht das Interesse an dem dort vorhandenen
Sportangebot oder die Fähigkeit, dieses in Anspruch zu nehmen;
Ermessensausübung der Behörde (hier: Behörde darf Jugendschutz größeres
Gewicht beimessen als wirtschaftlichem Interesse des Automatenaufstellers,
wenn Jugendgefährdung nicht auszuschließen (Rn 20).
Zulässige Aufstellorte für
Geldspielgeräte nach § 1 SpielV; Gefährdung eines wirksamen
Jugendschutzes, wenn Geldspielgeräte an anderen als den in § 1
Abs. 1 SpielV genannten Orten aufgestellt werden.
Spielhallenbetriebserlaubnis
nach § 33i GewO; Auflage als milderes Mittel zur Versagung; Auflage der
Anwesenheit zweier Aufsichtspersonen in einer Spielhalle rechtswidrig, wenn
eine einzelne Aufsichtsperson genügt, um den Aufenthalt von Kindern und
Jugendlichen in der Spielhalle nach einigen Minuten zu beenden;
Aufsichtspersonal muss nicht so bemessen sein, dass es jeglichen Aufenthalt
von Kindern und Jugendlichen von vornherein verhindern kann.