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  • Ein etwaiger Wettbewerbsnachteil, den Spielhallenunternehmer in der Vergangenheit durch eine zu geringe Besteuerung von Spielbanken erlitten haben, ist durch eine Rückforderung dieser Beihilfe von den Spielbanken und nicht durch die Aussetzung der Vollziehung kommunaler Vergnügungssteuerbescheide auszugleichen.

    (Amtl. Ls.)

    Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

  • Eine Vergnügungssteuer, die als Spielgerätesteuer anhand des Einspielergebnisses erhoben wird, entspricht dem Typus der örtlichen Aufwandsteuer im Sinne von Art.105 Abs.2a GG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung)

    Eine nicht diskriminierende Vergnügungssteuer auf Spielgeräte ist nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 AEUV geschützten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11.Juni 2015 – C-98/14 – Rn.41 und BFH, Urteil vom 21.Februar 2018 – II R 21/15 – juris Rn.82).

    Bundesverwaltungsgericht

  • Fundstelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

    Die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses entspricht dem Typus einer örtlichen Aufwandsteuer und ist daher von der Gesetzeskompetenz des Landes (Art. 105a Abs. 2 GG) gedeckt.

    Die Vergnügungssteuer erfüllt die Merkmale einer Umsatzsteuer in mehrfacher Hinsicht nicht (nicht alle wirtschaftlichen Vorgänge erfasst, Erhebung nur auf einer Stufe), sodass sie mit Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtline vereinbar ist.

    Eine Anhebung des Vergnügungssteuersatzes um mehr als das Dreifache auf 18 v.H. des Einspielergebnisses verstößt nicht gegen die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit, weil ihr weder diskriminierende noch erdrosselnde Wirkung zukommt.

    Bundesverwaltungsgericht

  • Die in Berlin seit 2011 geltende Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit manipulationssicherem Zählwerk mit Geldgewinnmöglichkeit i.H.v. 20 % des Einspielergebnisses je Spielautomat und angefangenem Kalendermonat ist verfassungsgemäß.

    Bundesfinanzhof

  • Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer; Typus einer örtlichen Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG; keine Gleichartigkeit i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG mit der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von dieser unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung kein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes gegeben ist.

    Bundesverwaltungsgericht

  • Wettbürosteuer der Stadt Dortmund ist derzeit unzulässig; Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG; keine Gleichartigkeit mit Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG; Gemeinde darf auch dann nicht durch Lenkungsmaßnahmen in den Kompetenzbereich des Bundesgesetzgebers eingreifen, wenn sie dessen Gesamtkonzeption als defizitär erachtet (hier verneint); Wetteinsatz (nicht: Flächenmaßstab) als sachgerechtester Maßstab für Wettbürosteuer.

    Bundesverfassungsgericht

  • Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist der bundesrechtlichen Umsatzsteuer regelmäßig nicht gleichartig und mit Art. 105 Abs. 2a GG sowie mit Unionsrecht vereinbar; Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer sind ohne Einfluss für die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; bei der Frage nach der erdrosselnden Wirkung eines Steuersatzes hat die Entwicklung der Anzahl der Aufstellbetriebe und der aufgestellten Spielgeräte in der Gemeinde seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung; hier erdrosselnde Wirkung einer Vergnügungssteuer in Höhe von 20 % auf die Bruttokasse verneint.

    Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

  • Ein PC, der in einer Spielhalle gegen Entgelt von den Besuchern genutzt werden kann, ist vergnügungssteuerpflichtig, wenn der Spielhallenbetreiber nicht nachprüfbar beweist, dass der PC ausschließlich zur nicht vergnügungssteuerpflichtigen Nutzung geeignet ist oder genutzt wird.

    Verwaltungsgericht

  • Zur Prüfung der behaupteten erdrosselnden Wirkung einer Spielgerätesteuer an Hand der Bestandsentwicklungsmethode und der Höchstpreismethode. Zur Erforderlichkeit einer Übergangsfrist bei Wechsel des Steuersystems.

    Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

  • Zur Frage einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer im Hinblick auf eine deutliche Steuererhöhung. Außerdem Zulässigkeit des Steuermaßstabs Spieleraufwand und Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG.

    Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

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