Ein etwaiger Wettbewerbsnachteil, den Spielhallenunternehmer in der Vergangenheit durch eine zu geringe Besteuerung von Spielbanken erlitten haben, ist durch eine Rückforderung dieser Beihilfe von den Spielbanken und nicht durch die Aussetzung der Vollziehung kommunaler Vergnügungssteuerbescheide auszugleichen.
Eine Vergnügungssteuer, die als Spielgerätesteuer anhand des Einspielergebnisses
erhoben wird, entspricht dem Typus der örtlichen Aufwandsteuer im Sinne von
Art.105 Abs.2a GG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung)
Eine nicht diskriminierende Vergnügungssteuer auf Spielgeräte ist nur
dann als Hindernis für den durch Art. 56 AEUV geschützten freien
Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot
gleichkommt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11.Juni 2015 – C-98/14 – Rn.41
und BFH, Urteil vom 21.Februar 2018 – II R 21/15 – juris Rn.82).
Die Erhebung der
Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses entspricht dem Typus einer örtlichen
Aufwandsteuer und ist daher von der Gesetzeskompetenz des Landes
(Art. 105a Abs. 2 GG) gedeckt.
Die
Vergnügungssteuer erfüllt die Merkmale einer Umsatzsteuer in mehrfacher
Hinsicht nicht (nicht alle wirtschaftlichen Vorgänge erfasst, Erhebung nur
auf einer Stufe), sodass sie mit Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtline
vereinbar ist.
Eine Anhebung
des Vergnügungssteuersatzes um mehr als das Dreifache auf 18 v.H. des
Einspielergebnisses verstößt nicht gegen die durch Art. 56 AEUV gewährleistete
Dienstleistungsfreiheit, weil ihr weder diskriminierende noch erdrosselnde
Wirkung zukommt.
Die in Berlin seit 2011 geltende Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit manipulationssicherem Zählwerk mit Geldgewinnmöglichkeit i.H.v. 20 % des Einspielergebnisses je Spielautomat und angefangenem Kalendermonat ist verfassungsgemäß.
Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer; Typus einer örtlichen
Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG; keine Gleichartigkeit
i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG mit der Sportwettensteuer
nach § 17 Abs. 2 RennwLottG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen
von dieser unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung kein Eingriff
in die Steuerkompetenz des Bundes gegeben ist.
Wettbürosteuer
der Stadt Dortmund ist derzeit unzulässig; Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer
i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG; keine Gleichartigkeit mit
Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG; Gemeinde darf auch
dann nicht durch Lenkungsmaßnahmen in den Kompetenzbereich des
Bundesgesetzgebers eingreifen, wenn sie dessen Gesamtkonzeption als defizitär
erachtet (hier verneint); Wetteinsatz (nicht: Flächenmaßstab) als sachgerechtester
Maßstab für Wettbürosteuer.
Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist der
bundesrechtlichen Umsatzsteuer regelmäßig nicht gleichartig und mit
Art. 105 Abs. 2a GG sowie mit Unionsrecht vereinbar; Fragen der
materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer sind ohne Einfluss für die
Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; bei der Frage nach der erdrosselnden
Wirkung eines Steuersatzes hat die Entwicklung der Anzahl der
Aufstellbetriebe und der aufgestellten Spielgeräte in der Gemeinde seit
Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung; hier erdrosselnde
Wirkung einer Vergnügungssteuer in Höhe von 20 % auf die Bruttokasse
verneint.
Ein PC, der in
einer Spielhalle gegen Entgelt von den Besuchern genutzt werden kann, ist vergnügungssteuerpflichtig,
wenn der Spielhallenbetreiber nicht nachprüfbar beweist, dass der PC
ausschließlich zur nicht vergnügungssteuerpflichtigen Nutzung geeignet ist
oder genutzt wird.
Zur Prüfung der
behaupteten erdrosselnden Wirkung einer Spielgerätesteuer an Hand der
Bestandsentwicklungsmethode und der Höchstpreismethode. Zur Erforderlichkeit
einer Übergangsfrist bei Wechsel des Steuersystems.
Zur Frage einer
erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer im Hinblick auf eine deutliche
Steuererhöhung. Außerdem Zulässigkeit des Steuermaßstabs Spieleraufwand und
Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG.