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Fundstelle: ZfWG 1/26, 44 ff.
vorhergehend:
Fundstelle: nrwe.justiz.nrw.de
Ein Anspruch auf Duldung eines Spielhallenbetriebs ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis besteht nur ausnahmsweise, insbesondere aus Gründen effektiven Rechtsschutzes oder wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen
Fundstelle: ZfWG 1/26, 43 ff.
vorhergehend:
Fundstelle: ZfWG 1/26, 43 ff.
§ 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW setzt voraus, dass die Spielhalle, für die die glücksspielrechtliche Erlaubnis begehrt wird, mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Spielhalle identisch ist. Es muss in zeitlicher wie rechtlicher Hinsicht Kontinuität zwischen dem damaligen und aktuell in Rede stehenden Spielhallenbetrieb bestehen. Wesentliche Leerstandszeiten oder Unterbrechungen in der an die gewerberechtliche Erlaubnis anschließenden Legitimationskette schließen die Kontinuität aus.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen
Fundstelle: ZfWG 5/25, 399 ff.
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Fundstelle: BeckRS 2025, 2527
Der Anwendungsbereich des § 2a Abs. 6 BremSpielhG, der eine Auswahlentscheidung anhand eines Losentscheids vorsieht, ist auch bei einer Konkurrenz zwischen mehreren Spielhallenbetrieben und einer Wettvermittlungsstelle unmittelbar eröffnet.
Darf die Behörde zur Auflösung einer Konkurrenzsituation auf ein Losverfahren zurückgreifen, muss dieses ordnungsgemäß durchgeführt werden. Es ist aber nicht jeder im Rahmen des durchgeführten Losverfahrens aufgetretene Fehler beachtlich mit der Folge, dass ein Anspruch des unterlegenen Bewerbers auf Wiederholung des Losverfahrens bestünde. Erforderlich ist vielmehr eine Verletzung des Rechts auf eine chancengleiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. Von einer Verletzung dieser Rechtsposition ist auszugehen, wenn sich die (relativen) Loschancen des unterliegenden Bewerbers verschlechtert haben.
Das Recht auf eine chancengleiche Teilnahme ist nicht verletzt, wenn sich aufgrund der zu Unrecht erfolgten Berücksichtigung eines Bewerbers im Losverfahren zwar die abstrakte Loschance des Rechtsschutzsuchenden verringert hat, dies aber für alle zu Recht ins Losverfahren einbezogene Bewerber gilt und das Los nicht auf den zu Unrecht einbezogenen, sondern einen zu Recht berücksichtigten Bewerber fällt.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Bremen
Fundstelle: ZfWG 3/4/25, 287 ff.
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Fundstelle: BeckRS 2024, 44897
1. Die Vorschrift zur Auflösung einer Abstandskollision zwischen einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle in § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Es ist von dem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gedeckt, die Auswahl zwischen einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle anhand eines Losverfahrens vorzunehmen, wenn beide Betreiber die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.
(Amtl. Ls.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Bremen
Fundstelle: ZfWG 3/4/25, 300 ff.
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nicht veröffentlicht
Für eine bereits geschlossene Verbundspielhalle besteht kein schützenswertes Bestandsschutzinteresse i.S.d. § 17a AG GlüStV NRW, diese wieder zu eröffnen. Der Grund der Schließung ist dabei unbeachtlich. Die Übergangsregelung dient vielmehr dem Zweck, den Bestand zum Stichtag tatsächlich betriebener Verbundspielhallen unabhängig von ihrer früheren Rechtmäßigkeit oder Erlaubnisfähigkeit zu schützen, sofern eine Erlaubnis für die primäre Spielhalle nach den allgemeinen Bestimmungen zu erteilen war.
(Ls. d. Red.)
Nordrhein-Westfalen
Fundstelle: ZfWG 3/4/25, 284 ff.
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Fundstelle: juris-Datenbank
Von der Erlaubnispflicht gemäß § 24 GlüStV 2021 i. V. m. § 16 AG GlüStV NRW kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn Gründe effektiven Rechtsschutzes es gebieten oder wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, also ohne weitere Prüfung erkennbar erfüllt sind.
(Ls. d. Red.)
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen
Fundstelle: ZfWG 2/25, 171 ff.
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nicht veröffentlicht
OVG des Saarlandes, Beschluss v. 20.1.2025 – 1 B 135/24) Amtlicher Leitsatz: 1. Die Abstandsregelung des § 3 Abs 2 Nr 2 SSpielhG (juris: SpielhG SL) dient allein öffentlichen Belangen und nicht dem Schutz des Betreibers einer Bestandsspielhalle davor, sich zu einem späteren Zeitpunkt einem (erneuten) Auswahlverfahren stellen zu müssen. 2. Hinsichtlich des Auswahlkriteriums der [...]
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Saarland
1. Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die es verbietet, die Teilnahme an Glücksspielen im Fernabsatz dadurch zu fördern, dass Informationen über diese Glücksspiele auf der Webseite des Anbieters dieser Spiele veröffentlicht werden, eine "technische Vorschrift" m Sinne dieser Bestimmung darstellt.
2. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 ist dahin auszulegen, dass, wenn es sich um eine nationale Regelung handelt, die eine "technische Vorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie darstellt und der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie mitgeteilt wurde, Wirtschaftsteilnehmern eine nicht mitgeteilte Änderung dieser Regelung, die den Anwendungsbereich der Regelung erweitert und folglich eine der Mitteilungspflicht im Sinne dieser Bestimmung unterliegende "technische Vorschrift" darstellt, nicht entgegengehalten werden kann.
(Aus dem Tenor)
Europäischer Gerichtshof
Fundstelle: ZfWG 3/4/25, 272 ff.
vorhergehend:
1. Die Beschränkung eines Rechtsmittels (§§ 344, 318 StPO) auf die Einziehung (§§ 73 Abs. 1, 73c StGB) von Werten, die aus der Veranstaltung von unerlaubtem Glücksspiel (§ 284 Abs. 1 StGB) erlangt wurden, ist regelmäßig wirksam.
2. Die der Einziehungsentscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen unterliegen in diesem Fall der Prüfung des Rechtsmittelgerichts, soweit es sich im konkreten Einzelfall nicht um doppelrelevante Tatsachen handelt.
3. Handelt es sich bei der Tathandlung nach § 284 Abs. 1 StGB um die unerlaubte Bereitstellung eines Geldspielgeräts, welches nicht über eine gültige Zulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) verfügt, sind für die Bestimmung des hieraus Erlangten gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB diejenigen Geldbeträge maßgeblich, die als Spieleinsätze in das Gerät eingeworfen worden sind; ausgezahlte Spielgewinne sind davon nicht in Abzug zu bringen (Bruttoprinzip).
4. Der Betrieb einer Spielhalle, in welcher Geld-Glücksspielautomaten öffentlich bereitgestellt sind, erfüllt den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, wenn die hierfür gemäß § 24 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) erforderliche glücksspielrechtliche Genehmigung nicht vorliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - 3 StR 327/19, NJW 2020, 2282). Dies gilt unabhängig davon, ob die bereitgestellten konkreten Spielgeräte über eine gültige PTB-Zulassung verfügen.
5. Die Bereitstellung eines Geld-Glücksspielgeräts erfüllt auch dann, wenn sie in einer glücksspielrechtlich genehmigten Spielhalle erfolgt, den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, wenn das Gerät nicht über eine gültige PTB-Zulassung verfügt. Davon sind auch Geräte erfasst, deren PTB-Zulassung durch Ablauf des Zeitraums, für die sie gemäß § 7 SpielV erteilt war, ungültig geworden ist. Eine Aufstellerlaubnis gem. § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO steht in diesem Fall einer Strafbarkeit nicht entgegen.
6. Die Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB geht jedenfalls für den Fall der Bereitstellung eines Glücksspielgeräts ohne wirksame PTB-Zulassung etwaigen in der Gewerbeordnung enthaltenen Straf- oder Bußgeldvorschriften vor, § 21 OWiG.
(Amtl. Ls.)
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht
Bayern
Fundstelle: ZfWG 5/24, 375 ff.
nicht frei verfügbar
Der räumliche Geltungsbereich des § 43 Abs. 3 S. 1 LGlüG, wonach das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung nicht gestattet ist, erstreckt sich nur auf Spielhallen, nicht aber auf angrenzende, rechtlich selbständig zu beurteilende Gewerbebetriebe wie etwa Gaststätten, selbst wenn diese im Macht- und Einflussbereich des Betreibers der Spielhalle stehen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg