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Fundstelle: ZfWG 3/4/24, S. 260-261
vorhergehend:
nicht veröffentlicht
Die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO erlischt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bei einer wesentlichen, offen zu Tage tretenden Änderung der Nutzung und baulichen Gestaltung des ihren Gegenstand bildenden Aufstellungsortes.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Fundstelle: ZfWG, 2/24, S. 146-148
vorhergehend:
nicht veröffentlicht
Erhebliche Schulden bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern führen zur Unzuverlässigkeit als Betreiber einer Spielhalle. Einem Spielhallenbetreiber hätte in einer derartigen Lage weder eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO noch nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 1 AG GlüStV NRW erteilt werden dürfen. Der Widerruf entsprechender Erlaubnisse liegt damit im öffentlichen Interesse und ist gerechtfertigt. Siehe auch 2.2 Glücks- und Gewinnspielrecht
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Fundstelle: ZfWG 2/22, 184-185
BeckRS 2021, 39794
Bei dem Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit handelt es sich um eine personenbezogene Voraussetzung für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis, die dem Schutz der Ordnungsgemäßheit der Gewerbeausübung und damit dem Schutz der Allgemeinheit dient. Sie vermittelt Dritten kein subjektiv-öffentliches (Abwehr-)Recht.
Die tatbestandliche Voraussetzung in § 33i Abs. 2 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1, 33d Abs. 3 GewO unterscheidet sich nicht von der die gewerberechtliche Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit voraussetzende Eingriffsnorm des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die ebenfalls – abgesehen von dem hier nicht relevanten Schutz der im Betrieb Beschäftigten – keinen allgemeinen Drittschutz vermittelt mit der Folge, dass ein Dritter keinen Rechtsanspruch auf ein behördliches Einschreiten gegen einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO hat.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
VG Oldenburg (12. Kammer), Urteil vom 26. März 2021 – 12 A 4485/18 – Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle. Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner [...]
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Fundstelle: ZfWG 2020, 375
Die Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG, wonach grundsätzlich der Betreiber einer Spielhalle eine neue Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG erhält, der über die älteste Erlaubnis nach § 33i GewO verfügt, ist nicht zu beanstanden.
Das Anciennitätsprinzip kollidiert auch als alleiniges Auswahlkriterium nicht mit dem aus den grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber erwachsenden Anspruch auf bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität (sog. Optimierungsanspruch).
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Fundstelle: NVwZ-RR 2020, 492
Zu Eilanträgen gegen im Zuge der Corona-Pandemie ausgesprochenen Betriebsschließungen bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens: Bei Abwägung der Folgen eines zeitlich eng befristeten Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs ist fortlaufend zu prüfen, ob die vollständige Schließung der von § 2 Abs. 1 BayIfSMV erfassten Freizeiteinrichtungen noch erforderlich ist.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Fundstelle: NWVBl. 2020, 340
Für die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Duldung einer Spielhalle zu verpflichten ist, bleibt in Fällen, in denen eine unanfechtbare Schießungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO vorliegt, kein Raum mehr.
Zweck der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 GewO ist es, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen. Wird von dieser Ermächtigung bestandskräftig Gebrauch gemacht, ist einem Antragsteller zuzumuten, den regulären Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Fundstelle: NVwZ-RR 2020, 492
Zu Eilanträgen gegen im Zuge der Corona-Pandemie ausgesprochenen Betriebsschließungen bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens: Bei Abwägung der Folgen eines zeitlich eng befristeten Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs ist fortlaufend zu prüfen, ob die vollständige Schließung der von § 2 Abs. 1 BayIfSMV erfassten Freizeiteinrichtungen noch erforderlich ist.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Seit dem 30. Juni 2017 bedürfen alle Spielhallen einer gesonderten glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 HSpielhG. Eine zuvor nach § 33 i GewO erteilte Erlaubnis entfaltet seitdem keine Rechtswirkung mehr zugunsten des Spielhallenbetreibers. Einer formellen Aufhebung der Erlaubnis nach § 33 i GewO bedarf es nicht.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Eine als Erweiterung der Spielhallenfläche bauaufsichtlich geprüfte und genehmigte Baumaßnahme (Anbau an eine Spielhalle) führt im Fall der wesentlichen Veränderung der bisherigen Nutzfläche zum Erlöschen der Spielhallenerlaubnis, ohne dass es auf die tatsächliche spätere Nutzung der hinzutretenden Fläche (als Nebenraum) ankommt. Wesentliche Änderungen sind solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit baulicher Veränderungen ist auch die Zahl der zulässigen Geldspielgeräte in den Blick zu nehmen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof